Rz. 25

Für die Berechnung der Wochenfrist gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB[1], d. h., dass bei der Berechnung der Tag, an dem die Rechtskraft eintritt, nicht mitgerechnet wird. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der nächsten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag des Eintritts der Rechtskraft entspricht.

 

Beispiel

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird an einem Mittwoch rechtskräftig. Die Wochenfrist für die Nichtfortsetzungsmitteilung des § 12 KSchG endet dann mit Ablauf des Mittwochs der Folgewoche, d. h. nachts um 24 Uhr.

Das BAG lehnt eine vom Arbeitgeber gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde an einem Freitag ab. Die Wochenfrist für die Nichtfortsetzungserklärung endet dann mit Ablauf des Freitags der Folgewoche nachts um 24 Uhr.

 

Rz. 26

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB).

 

Beispiel

Das BAG lehnt eine vom Arbeitgeber gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde an einem Freitag ab. Die Wochenfrist für die Nichtfortsetzungserklärung endet dann normalerweise mit Ablauf des Freitags der Folgewoche nachts um 24 Uhr. Handelt es sich bei diesem Freitag der Folgewoche aber um den Karfreitag, endet die Frist (erst) am folgenden Dienstag (Tag nach Ostermontag) um 24 Uhr.

[1] MünchKommBGB/Hergenröder, § 12 KSchG Rz. 12.

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