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Wird im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG zuerkannt, können die als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar eingetretenen Verluste nicht daneben als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Pflichtverletzung nach § 280 BGB verlangt werden.[1] Dies gilt auch für den Verlust einer verfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung, da auch dies bei der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen ist.

[1] BAG, Urteil v. 12.6.2003, 8 AZR 341/02, AP BGB § 628 Nr. 16.

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