Rz. 855

Voraussetzung für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist die Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Liegt die Zustimmung der Behörde vor, kann die Schwangerschaft als zusätzliches Kriterium in die Sozialauswahl einfließen.[1]

[1] KR/Rachor, § 1 KSchG Rz. 717.

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