Rz. 789

Baut die Finanzierung des Arbeitgebers auf Drittmitteln auf, rechtfertigt deren Kürzung oder Wegfall allein noch nicht die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.[1] Das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel stellt keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar, denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf Arbeitsmenge und Beschäftigungsbedarf aus. Im Hinblick auf eine Reduzierung von Drittmitteln kann der Arbeitgeber aber – außerbetrieblich veranlasst – die innerbetriebliche unternehmerische Entscheidung treffen, das drittmittelfinanzierte Projekt nicht aus eigenen Mitteln fortzuführen und zur Anpassung der Arbeitsmenge an die Finanzierungsmöglichkeiten Arbeitnehmer zu entlassen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt nur der Missbrauchs- und Willkürkontrolle (BAG, Urteil v. 7.11.1996, 2 AZR 811/95[2]).

 

Beispiel

Arbeitgeber U bietet verschiedene Sprachkurse an. Deutschkurse für Ausländer werden staatlich gefördert. Als die Förderung eingestellt wird, entschließt er sich, sämtliche Deutschkurse aus seinem Programm zu streichen. Vor diesem Hintergrund sind die Kündigungen der Deutschlehrer betriebsbedingt gerechtfertigt.

[1] KR/Griebeling/Rachor, 11. Aufl. 2016, § 1 KSchG, Rz. 584; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2018, § 1 KSchG, Rz. 310; v. Hoyningen-Huene/Linck/Krause, KSchG, 15. Aufl. 2013, § 1 KSchG, Rz. 864.
[2] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82, NZA 1997 S. 253.

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