Rz. 90

Nach erfolgreicher Klage kann der Arbeitnehmer gem. § 12 durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn er während des Prozesses ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist.[1] Gleiches gilt gem. § 16 für betriebliche Funktionsträger.[2]

 

Rz. 91

Die §§ 12 und 16 KSchG haben verschiedene Geltungsbereiche: § 16 KSchG gilt auch in Kleinbetrieben, während § 12 KSchG hier ausgeschlossen ist, vgl. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG. § 12 KSchG gilt für die ordentliche Kündigung, die sich als sozialwidrig oder sittenwidrig (§ 13 Abs. 2 KSchG) erweist, zudem für die außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund (§ 13 Abs. 1 Satz 5 KSchG). Bei einer Kündigung, die aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, findet § 12 KSchG keine Anwendung, vgl. § 13 Abs. 3 KSchG. § 16 KSchG gilt, falls die Kündigung gegen § 15 KSchG verstößt.

 

Rz. 92

Die Erklärung i. S. d. § 12 KSchG wird uneinheitlich als Nichtfortsetzungserklärung, Verweigerungserklärung, Lösungserklärung oder Beendigungserklärung bezeichnet. Letztlich handelt es sich um eine besondere Art der fristlosen Kündigung, die an die Voraussetzungen der §§ 12, 16 KSchG sowie an die allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere an § 623 BGB, gebunden ist.[3] Es bleibt dem Arbeitnehmer unbenommen, eine ordentliche Kündigung auszusprechen.[4]

[1] Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist dann in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten, vgl. BAG, Urteil v. 25.10.2007, 6 AZR 662/06; Einzelheiten bei Rambach, § 12, Rz. 1 ff.
[2] Einzelheiten bei Thüsing, § 16, Rz. 1 ff.
[3] HaKo-KSchG/Nägele-Berkner, 7. Aufl. 2021, § 12 KSchG, Rz. 5, 19.
[4] HaKo-KSchG/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 7.

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