Rz. 26

Die vorsorgliche Kündigung kann in 2 Formen auftreten:

Zum einen gibt es die hilfsweise Kündigung.

 

Beispiele

"Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Termin."

 
Hinweis

Hilfsweise Kündigungen werden nicht selten im Kündigungsschutzprozess ausgesprochen für den Fall, dass sich die mit der Klage angegriffene Kündigung als unwirksam erweist. Die späteren Kündigungen werden auf Gründe gestützt, die erst nach Zugang der 1. Kündigung entstanden sind und deshalb im Prozess nicht nachgeschoben werden dürfen.

 

Rz. 27

Die hilfsweise Kündigung steht nicht unter einer Bedingung.[1] Ihre Beendigungswirkung soll nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängen. Sie kommt allerdings nur zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon durch einen anderen Beendigungstatbestand in der Vergangenheit oder Gegenwart wirksam aufgelöst worden ist.[2] Die hilfsweise oder vorsorgliche Kündigung steht damit unter einer zulässigen auflösenden Rechtsbedingung, d. h. ihre Wirkung endet, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.[3] Der Arbeitnehmer muss auch die hilfsweise Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen, um die Heilungsfiktion der §§ 4, 7 KSchG zu verhindern.[4]

 

Rz. 28

Zum anderen gilt als vorsorgliche Kündigung auch eine solche, bei der die spätere Rücknahme in Aussicht gestellt wird, etwa für den Fall einer besseren Auftragslage.[5] Das Versprechen der Rücknahme ist unverbindlich.[6] Will der Arbeitnehmer die Kündigung nicht akzeptieren, muss er die §§ 4, 7 beachten.[7]

[1] APS/Preis, 6. Aufl. 2021, Grundlagen D, Rz. 17; KR/Kreft, 13. Aufl. 2022, § 2 KSchG, Rz. 89.
[2] HaKo-KSchG/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 98.
[4] HaKo-KSchG/Gallner, 7. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 64.
[5] HaKo-KSchG/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 98.
[6] KR/Kreft, 13. Aufl. 2022, § 2 KSchG, Rz. 89.
[7] Zu den Folgen, wenn der Arbeitgeber später tatsächlich die Rücknahme anbietet, vgl. Rz. 167.

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