Rz. 112

Der Betriebsrat ist nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG auch bei Massenentlassungen beteiligt. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist ein Teil der schriftlichen Anzeige des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Liegt eine Stellungnahme nicht vor, so ist die Anzeige nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG wirksam. Sieht man von dieser Ausnahme ab, ist die Stellungnahme für die Anzeige des Arbeitgebers eine Wirksamkeitsvoraussetzung.[1]

Solange der Arbeitgeber seine Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, ist die einzelne Kündigung nach bisher herrschender Auffassung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft.[2] Ob an dieser Rechtsauffassung festgehalten wird, erscheint jedoch fraglich. Insofern entschied der EuGH bereits in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des BAG[3], dass die Mitteilungspflichten nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 MERL (RL 98/59/EG) keinen Individualschutz bezwecken. Im weiteren Verfahrensgang hat der 6. Senat des BAG eine Anfrage an den 2. Senat gemäß § 45 Abs. 3 ArbGG gestellt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalten will, dass § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG Verbotsgesetze i. S. v. § 134 BGB sind.[4]

Diesbezüglich hat der 2. Senat dem EuGH erneut vorgelegt.[5]

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 321; vgl. Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 17 KSchG Rz. 94a.

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