Rz. 88

Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben (vgl. Rz. 43 ff., 45 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Widerspruchsgrund wirklich vorliegt.[1] Bestreitet der Arbeitgeber die Begründetheit des Widerspruchs, so ist er gleichwohl zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Eine Befreiung tritt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ein (vgl. auch Rz. 107).

 

Rz. 89

Nimmt der Betriebsrat seinen Widerspruch wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurück, so kann der Arbeitgeber nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 vorgehen (vgl. Rz. 107). Entscheidend ist hier nicht, dass der Betriebsrat den Widerspruch für offensichtlich unbegründet hält, sondern ob eine Kontrolle durch das Arbeitsgericht dies ergibt.[2]

[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 223; ähnlich Hanau, BB 1972, 451, 454.

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