Rz. 76

Der Widerspruchsgrund nach Nr. 4 überschneidet sich mit Nr. 3 insoweit, als die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen erfordert. Nr. 4 hat aber einen selbstständigen Anwendungsbereich, ist also kein Unterfall der Nr. 3. Der Widerspruchsgrund greift auch ein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz begründet, der Betriebsrat aber geltend macht, dass der Mangel durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen behoben werden kann.[1] Auch im Fall des Nr. 4 muss in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ein freier Arbeitsplatz verfügbar sein.[2] Außerdem muss mit hinreichender Sicherheit voraussehbar sein, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der durch die Umschulung oder Fortbildung erworbenen Qualifikation besteht.[3] Die Umschulung muss grds. auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz gerichtet sein, nicht aber auf einen höherwertigen. Sie muss dem Arbeitgeber zumutbar sein.

 
Hinweis

Eine Umschulung oder Fortbildung ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit offenbar keinen Erfolg verspricht oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt.[4] Der Betriebsrat hat das erklärte Einverständnis des Arbeitnehmers darzulegen, damit ein wirksam erhobener Widerspruch vorliegt.[5]

[1] GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 173; HWGNRH/Huke, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 151.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 181 m. w. N.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 7.2.1991, 2 AZR 205/90, AP KSchG 1969 § 1 Umschulung Nr. 1.
[4] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 182; Fitting, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 91, 95 f.; GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 177.
[5] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 182 m. w. N. Rz. 43. Zu den Anforderungen des Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG s. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.4.2019, 3 SaGa 417/19, BeckRS 2019, 15410.

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