Rz. 33

Das Gesetz legt keinen Zeitpunkt fest, bis wann die Mitteilung erfolgt sein muss (Abs. 1 Satz 1). Eine Frist ergibt sich aber mittelbar aus Abs. 2 Sätze 1 und 3.

 
Hinweis

Bei einer außerordentlichen Kündigung hat deshalb der Arbeitgeber zu beachten, dass er diese nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erklären kann (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Mitteilung an den Betriebsrat muss deshalb innerhalb dieses Zeitraums so rechtzeitig erfolgen, dass die Anhörungsfrist gewahrt ist.

 

Rz. 34

Keine Rolle spielt, ob der Arbeitgeber vor Abschluss des Anhörungsverfahrens seinen Kündigungswillen bereits abschließend gebildet hatte. Dies gilt auch für die Erfüllung der Mitteilungspflicht; entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen noch nicht verwirklicht hat.

 

Rz. 35

Ist vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung einer staatlichen Behörde einzuholen, z. B. für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168, 174 Abs. 1 SGB IX), so kann das Anhörungsverfahren vor dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung, aber auch noch während des Verwaltungsverfahrens oder nach dessen Ende eingeleitet werden.[1] Dies gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung.[2] Das Integrationsamt holt jedoch vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Betriebsrats ein (§ 170 Abs. 2 SGB IX). Daher kann der Betriebsrat verlangen, dass ihm die Gründe für die Kündigung mitgeteilt werden, da er sonst zu der Kündigung nicht Stellung nehmen kann. Damit wird zugleich das Anhörungsverfahren eingeleitet.

 
Hinweis

Da bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 174 Abs. 5 SGB IX die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden muss, muss der Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung bzw. nach Ablauf der für die Zustimmungsfiktion maßgeblichen 2-Wochen-Frist (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) das Anhörungsverfahren einleiten und unverzüglich nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. nach Ablauf der für die Anhörung geltenden Frist von 3 Tagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; vgl. Rz. 46) die Kündigung erklären.[3]

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