Leitsatz (redaktionell)
Das Verfahren zur Anhörung des Personalrates vor der Kündigung eines Schwerbehinderten kann vor dem Antrag auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, während dieses Zustimmungsverfahrens oder nach dessen Ende eingeleitet werden. Deshalb kann ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren vor dem Personalrat auch zu einer sehr viel später auszusprechenden Kündigung genügen, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst dann vorliegt.
Normenkette
SchwbG § 12; PersVG NW § 72
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 29.08.1977; Aktenzeichen 9 Sa 684/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 439657 |
DB 1980, 455 (LT1) |
NJW 1980, 1918 |
NJW 1980, 1918 (LT1) |
ARST 1980, 59-60 (LT1) |
AP § 12 SchwbG (LT1), Nr 6 |
AR-Blattei, ES 1440 Nr 52 (LT1) |
AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 52 (LT1) |
EzA § 12 SchwbG, Nr 8 (LT1) |
RiA 1980, 136 Nr 8 (LT1) |
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