Rz. 4

Ferner erfordert die Vorschrift die bewusste und tatsächliche Fortführung der bisher geleisteten Dienste unmittelbar nach Ablauf der Vertragszeit durch den Dienstverpflichteten.[1] Nicht ausreichend ist insoweit, wenn nach Vertragsende ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt oder Erholungsurlaub bewilligt wird und im Anschluss daran die Arbeit wieder aufgenommen wird.[2] Gleiches gilt für einen erkrankten Arbeitnehmer, dem das Entgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt wird.[3] Ebenso genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer ihm überlassene Schlüssel oder Arbeitsmaterial an den Betrieb des Arbeitgebers zurückgibt.[4]

Die vertragsmäßige Dienstleistung kann auch an einem anderen Arbeitsplatz für denselben Arbeitgeber erbracht werden.[5]

[5] Grundlegend BAG, Urteil v. 11.11.1966, 3 AZR 214/65, AP Nr. 117 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Grüneberg/Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, § 625 BGB Rz. 2.

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