Rz. 55

Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln in vorformulierten Auflösungsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. Einbeziehungs-, Transparenz- und Inhaltskontrolle.[1] Sie sind allerdings i. d. R. keine überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln i. S. d. § 305c BGB.[2] Einseitige Erledigungsklauseln, die nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen, benachteiligen – ebenso wie einseitige Ausschlussfristen[3] – den Arbeitnehmer jedoch unangemessen und sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.[4]

 

Rz. 56

Bei der Gestaltung von Auflösungsvereinbarungen und Ausgleichsklauseln ist zu beachten, dass bestimmte Ansprüche unabdingbar sind und ein Verzicht auf sie nicht ohne Weiteres möglich ist.[5]

 

Rz. 57

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine gewisse systematische Parallele zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen besteht. In beiden Fällen werden Ansprüche bzw. Rechte des Arbeitnehmers eingeschränkt. Allerdings geht es bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen regelmäßig um eine Einschränkung von Ansprüchen oder Rechten des Arbeitnehmers im Voraus, wohingegen bei – in Aufhebungsverträgen oder (Beendigungs-)Vergleichen enthaltenen – Ausgleichsklauseln die (potentiell) streitigen Ansprüche bekannt sind. Dennoch wird der Praxis geraten, von pauschalen Erledigungsklauseln Abstand zu nehmen und deren Reichweite stattdessen in Anlehnung an die Rechtsprechung für Ausschlussfristen abzustecken.[6]

[3] BAG, Urteil v. 31.8.2005, 5 AZR 545/04, AP ArbZG § 6 Nr. 8.
[4] BAG, Urteil v. 21.6.2011, 9 AZR 203/10, NZA 2011, 1338, Rz. 47 ff.; Preis/Bleser/Rauf, DB 2006, 2812 ff.
[5] Vgl. auch Richter, ArbRAktuell 2015, 291.
[6] Stoffels, RdA 2021, 314, 318.

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