Rz. 6

Für die Länge der Kündigungsfrist ist auf die Bemessung der Vergütung abzustellen. Nicht ausschlaggebend ist der jeweilige Auszahlungsmodus.[1] Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Eine besondere Form ist bei der Kündigung des unabhängigen Dienstverhältnisses nicht einzuhalten.

 

Rz. 7

Bemisst sich die Vergütung nach Tagen, kann das Dienstverhältnis nach Nr. 1 an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.

 

Rz. 8

Vereinbaren die Parteien einen Wochenlohn, verlangt Nr. 2 die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends. Voraussetzung ist also der Zugang der Kündigung an einem Montag; eine Ausnahme besteht, wenn auf den Sonntag ein gesetzlicher Feiertag folgt.[2]

 

Rz. 9

Bei Vereinbarung einer Monatsvergütung muss die Kündigung gem. Nr. 3 spätestens am 15. zum Schluss des Monats erfolgen.

 

Rz. 10

Wird die Vergütung nach Vierteljahren und längeren Zeitabschnitten bemessen, ordnet Nr. 4 die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres an.

 

Beispiel

Soll das Dienstverhältnis zum 31.3. gekündigt werden, so muss die Kündigung am 18.2. zugehen.

 

Rz. 11

Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen,[3] kann das Dienstverhältnis gem. Nr. 5 jederzeit gekündigt werden. Jedoch ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen dann einzuhalten, wenn das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt.

[1] Erman/Belling/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 621 BGB Rz. 7; MünchKomm/Hesse, 8. Aufl. 2020, § 621 BGB Rz. 18.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 621 BGB Rz. 8.
[3] So zum Beispiel bei der Berechnung nach Verbrauchseinheiten bei einem Handyvertrag, s. OLG München, Urteil v. 12.12.2019, 8 U 178/19, BeckRS 2019, 33383.

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