Rz. 20

Das Maßregelungsverbot bezieht sich (nur) auf Benachteiligungen "bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme". Da der Begriff der "Vereinbarung" nach seinem Wortsinn als eine übereinstimmende Willensbekundung zweier Parteien, also als zweiseitiges Rechtsgeschäft, zu verstehen ist, ist die Bedeutung des § 612a BGB für den Kündigungsschutz angesichts des einseitigen Charakters der Kündigungserklärung auf den Begriff der "Maßnahme" beschränkt. Dem Willen des Gesetzgebers folgend ist dieser umfassend zu verstehen und erfasst sämtliches tatsächliches Verhalten in Bezug auf den Arbeitnehmer, das seine Benachteiligung bewirkt.[1] Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann auch in einem Unterlassen bestehen.[2] Unter diesen Begriff der Maßnahme ist insbesondere auch die Kündigung durch den Arbeitgeber als einseitiges Rechtsgeschäft zu fassen.[3]

 

Rz. 21

Auch wenn man unter dem Begriff der "Vereinbarung" formal auch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verstehen kann, ist § 612a BGB nicht geeignet, Schutz gegen den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bieten. Zum einen widerspräche dies dem Grundsatz der Privatautonomie, weil der Arbeitnehmer regelmäßig nicht gehalten ist, einen Aufhebungsvertrag gegen den eigenen Willen abzuschließen.[4] Zum anderen wäre ein Schutz nach § 612a BGB nicht erforderlich, weil einem Arbeitnehmer, der durch Irrtum, Täuschung oder Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bewogen wird, die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 119, 123 BGB wahrnehmen kann. Eine Sanktionierung nach § 612a BGB wäre geeignet, die Beschränkungen der Anfechtungsmöglichkeiten systemwidrig zu unterlaufen.[5]

[1] Vgl. BT-Drucks. 8/3317 S. 8 in Bezug auf § 611a.
[4] Seinem Schutz vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags dient z. B. das Gebot fairen Verhandelns, vgl. BAG, Urteil v. 24.2.2022, 6 AZR 333/21, juris.
[5] Vgl. auch KR/Treber, 11. Aufl. 2016, § 612a BGB, Rz. 11 f. m. w. N.

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