Rz. 184

Soweit der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen aufgrund einer BV stichprobenartige Taschenkontrollen anordnet, um Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, wird das Verhalten der Arbeitnehmer insoweit geregelt, als sie verpflichtet werden, die Taschenkontrollen zu dulden. Dabei besteht der Zweck der Überprüfung darin, festzustellen, ob die Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung so verhalten, wie es ihnen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, das Eigentum des Arbeitgebers zu wahren, gebietet.[1] Die Vereinbarung von Kontrollbefugnissen kann außer durch BV[2] auch durch TV und Einzelarbeitsvertrag – auch konkludent, etwa bei Branchen- oder Betriebsüblichkeit – begründet werden, nicht aber im Wege des Direktionsrechts.[3]

[1] BAG, Urteil v. 12.8.1999, 2 AZR 923/98, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28.
[3] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 55, Rz. 22.

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