Rz. 152

Der Arbeitsort gehört zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG vorgesehenen Pflichtangaben, die schriftlich niederzulegen sind. Bei der Beschäftigung an mehreren Orten ist hierauf hinzuweisen. Der Ort der Arbeitsleistung wird sich im Allgemeinen zumeist dem Arbeitsvertrag i. V. m. den Umständen der Arbeitsleistung entnehmen lassen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort in dem zulässigen Rahmen nach billigem Ermessen[1] durch sein Direktionsrecht festlegen, was dann eine besondere Bedeutung erlangt, wenn dem Arbeitnehmer typischerweise nach der Art der Arbeit kein einziger Ort zur Arbeitsleistung zugewiesen ist. Durch das Direktionsrecht wird bei einem im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig bestimmten Arbeitsort (Stadt, Betriebsgelände) ferner eine genaue Stelle innerhalb des Betriebs festgelegt, an der der Arbeitnehmer zu arbeiten hat (z. B. Abteilung, Gebäudeteil),[2] die als Arbeitsplatz bezeichnet wird. Allerdings kann der Arbeitgeber selbst bei solchen Tätigkeiten, die wegen ihrer Art einen ständig wechselnden Einsatzort erfordern, sein Direktionsrecht nicht uneingeschränkt ausüben.[3]

 

Rz. 153

Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Arbeitsorten, wie etwa bei Außendienstmitarbeitern oder im Fall des Montage- oder Bauarbeiters[4] oder bei einer Raumpflegerin eines Gebäudereinigungsunternehmens,[5] ist die Bestimmung des Erfüllungsorts typischerweise problematisch, weil sowohl der Betriebsort als auch der Wohnort des Arbeitnehmers als Erfüllungsort i. S. v. § 269 Abs. 1 BGB für die Arbeitsleistung in Betracht zu ziehen sind. Zumeist sind allerdings die sich aus den Vertragspflichten des Arbeitnehmers ergebenden Leistungspflichten nicht an dessen Wohnsitz zu erfüllen, denn die allein am Wohnsitz vorzunehmenden Verpflichtungen sind nur Nebenpflichten, die schon zeitlich nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Wenn also der Wohnsitz des Außendienstmitarbeiters nicht der wirtschaftlich-technische Mittelpunkt für sein Arbeitsverhältnis ist, ist § 269 Abs. 1 nicht anwendbar.[6] Letztlich ist aufgrund des Schwerpunkts des Vertragsverhältnisses in einer Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln, welches der Erfüllungsort ist.[7] Allgemein gilt, dass der Ort des Betriebs als Erfüllungsort umso mehr in Zweifel zu ziehen ist, je größer die Entfernung des tatsächlichen Einsatzorts zum Betriebsort ist[8] und je länger der dortige Einsatz des Arbeitnehmers dauert.

Steht dem Arbeitgeber nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ein gewisser Spielraum zu, den Arbeitsort des Arbeitnehmers kraft seines Direktionsrechts gem. § 106 GewO festzulegen, wirkt sich dies auf die Möglichkeiten einer Änderungskündigung aus: Denn eine Änderungskündigung erweist sich als unverhältnismäßig, wenn die vom Arbeitgeber durch eine Änderungskündigung erstrebte Änderung des Tätigkeitsortes durch Ausübung seines Direktionsrechts gem. § 106 Satz 1 GewO herbeigeführt werden kann.[9]

[2] Vgl. Reichold in MünchArbR, § 40, Rz. 49.
[3] Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 583.
[4] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 45, Rz. 26.
[6] ArbG Augsburg, Urteil v. 18.9.1995, 8 Ca 2490/95, NZA-RR 1996, 185.
[7] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 650.
[8] Reichold in MünchArbR, § 40, Rz. 49f., 54.

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