Rz. 110

Eine betriebliche Übung[1] bildet die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden, und dass er daher diesen Anspruch auch erhält.[2] Ganz überwiegend handelt es sich um Ansprüche, die auf Geld gerichtet sind. Eine Rechtsbindung durch betriebliche Übung bei bloßen Annehmlichkeiten wird dagegen verneint.[3] Umstritten ist die dogmatische Herleitung dieses Rechtsinstituts. Die st. Rspr. folgt der sog. Vertragstheorie: Aufgrund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird[4], erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen.[5] Daneben findet sich im Schrifttum eine Herleitung aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung.[6] Teilweise geht man von einer gewohnheitsrechtlichen Anerkennung aus.[7]

[1] Konzeptionell für die neuere Diskussion Bepler, RdA 2004, S. 226; Waltermann, RdA 2006, S. 257.
[3] Zur Frage, ob ein Anspruch auf private Internetnutzung durch betriebliche Übung entstehen kann, s. Waltermann, NZA 2007, 529, der die private Nutzung des Internets als bloße Annehmlichkeit einstuft; a. A. Barton, NZA 2006, 460.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 16.9.1998, 5 AZR 598/97, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54; zuletzt BAG, Urteil v. 27.2.2019, 5 AZR 354/18 AP § 242 Betriebliche Übung Nr. 96.
[6] So insbesondere Hromadka, NZA 1984, 243.
[7] Gamillscheg, FS Hilger und Stumpf, S. 227; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 220 m. w. N.

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