Rz. 13

Dem anwerbenden Arbeitgeber obliegen gem. § 81 BetrVG bereits im Rahmen der Vorverhandlungen Mitteilungspflichten gegenüber dem Bewerber als Konkretisierung seiner Treue- und Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muss "den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs"[1] unterrichten, wobei das Bestehen eines Betriebsrats keine Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist. Diese gesetzlich normierte Verpflichtung ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung nur im Rahmen des Geltungsbereichs des BetrVG[2] erfolgen kann. Der Arbeitgeber muss ferner die Mitteilungspflichten nicht beachten, sofern er die Stelle eines leitenden Angestellten besetzen will.[3]

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