Rz. 2
§ 310 Abs. 3 BGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB. Allerdings setzt die Anwendung des Abs. 3 voraus, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt. Nach mittlerweile h. M., der sich auch das BAG angeschlossen hat, wird die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers bejaht.[1] Das BAG bezieht sich dabei auf den Wortlaut des § 13 BGB und führt aus, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags der unselbstständigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. § 310 Abs. 3 BGB ist eine verbraucherschützende Norm, die dem Arbeitnehmer Vereinfachungen im Bereich der Darlegungs- und Beweislast zuteilwerden lässt. Durch § 310 Abs. 3 BGB genießt der Arbeitnehmer hinsichtlich der AGB-Kontrolle ein erhöhtes Schutzniveau.
2.1 Stellen von Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
Rz. 3
Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird bei Verbraucherverträgen und folglich auch bei Arbeitsverträgen vermutet, dass Arbeitsbedingungen, die nicht durch den Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden, vom Unternehmer gestellt wurden. Nr. 1 beinhaltet folglich eine Fiktion des durch § 305 BGB geforderten Merkmals des Stellens. Nr. 1 verlagert die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 1 beweisen muss, dass der Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt hat oder dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt auch für Vertragsbedingungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber, aber von einem von ihm oder auch von beiden Vertragspartnern beauftragten Dritten in den Vertrag eingeführt wurden.[1]
2.2 Einmalige Verwendung von Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
Rz. 4
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind die zentralen Vorschriften des AGB-Rechts auch dann anwendbar, wenn die Vertragsbedingungen lediglich für eine einmalige Verwendung vorgesehen sind. Voraussetzung für eine Anwendung des AGB-Rechts auf derartige Vertragsbedingungen ist, dass sie vorformuliert sind und dass der Verbraucher/Arbeitnehmer keine Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der Vertragsbedingungen hatte. Für die Vorformulierung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 305 Abs. 1 BGB. Sofern die vorformulierte Klausel auf Vorschlag des Arbeitnehmers/Verbrauchers in das Vertragswerk aufgenommen wurde, wird auch bei Nr. 2 der Verbraucher/Arbeitnehmer nicht geschützt.[1]
Rz. 5
Dies ergibt sich schon daraus, dass Nr. 2 nicht eingreift, sofern der Arbeitnehmer eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Vertragsbedingungen hatte. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB verweist nach h. M. insofern auf § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.[2] Dabei kommt es lediglich auf die Möglichkeit der Einflussnahme an, eine tatsächliche Einflussnahme wird nicht gefordert. Der Unternehmer/Arbeitgeber muss dem Verbraucher/Arbeitnehmer aber deutlich seine Bereitschaft, auf Änderungswünsche einzugehen, mitteilen.[3]
Rz. 6
Der Arbeitnehmer, der sich auf Nr. 2 berufen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vorformulierung der fraglichen Klauseln, für seine fehlende Möglichkeit der Einflussnahme und für die Kausalität der Vorformulierung für den Mangel der Einflussnahme.[4]
2.3 Inhaltskontrolle und Begleitumstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB)
Rz. 7
Nach Nr. 3 muss neben dem normalerweise anzuwendenden generalisierend-typisierenden Prüfungsmaßstab eine konkret-individuelle Untersuchung der Umstände des Vertragsschlusses stattfinden, um herauszufinden, ob eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs 1 und 2 BGB vorliegt. Es handelt sich folglich um eine Erweiterung der Beurteilungsgrundlage.
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