Rz. 19

§ 308 Nr. 9 BGB wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge[1] neu eingefügt. Die Reichweite im Arbeitsrecht ist allerdings noch unklar und bleibt abzuwarten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass arbeitsvertragliche Klauseln, die die Abtretung von Ansprüchen des Arbeitnehmers ausschließen, unwirksam sind.

[1] BGBl. 2021 I 3433.

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