Rz. 14

Bezahlt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen an seine Arbeitnehmer, will er sich häufig vorbehalten, dass für den Fall, dass der Tariflohn erhöht wird, eine Anrechnung auf den übertariflichen Teil stattfindet, d. h., er nicht gezwungen ist, die erhöhte Tarifvergütung und die ursprünglich vereinbarte übertarifliche Zulage in voller Höhe zu bezahlen. Das Bruttoentgelt bleibt damit gleich, lediglich das Verhältnis zwischen tariflicher und übertariflicher Vergütung variiert. Bei zweckbestimmten Leistungen, wie beispielsweise einer Leistungszulage, findet § 308 Nr. 4 BGB Anwendung. Allerdings ist eine Klausel, die eine Anrechnung in einem solchen Fall regelt, zumutbar, da sich die Gesamtvergütung nicht ändert.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge