Rz. 22

Die beiden Varianten des § 307 Abs. 2 BGB konkretisieren die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Generalklausel. Ebenso wie bei dem Transparenzgebot handelt es sich mithin um Regelbeispiele der unangemessenen Benachteiligung.

 

Rz. 23

Nach § 307 Abs. 2 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung im Sinn der Generalklausel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung in den AGB mit "wesentlichen Grundgedanken" der abbedungenen gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten vertragszweckwidrig einschränkt. Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn gegen das Aushöhlungsverbot des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen, mithin der Vertragszweck gefährdet wird.

 

Rz. 24

Die Bedeutung des Abs. 2 für Arbeitsverträge ist begrenzt, da das Arbeitsrecht als Arbeitnehmerschutzrecht überwiegend zwingenden Charakter hat und daher eine Abweichung i. S. d. Absatzes 2 denklogisch kaum existiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge