Rz. 9

Bevor eine Kontrolle einer Klausel nach den §§ 307 ff. BGB erfolgen kann, ist die Klausel auszulegen.[1]

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.[2] Es ist somit ein objektiver Maßstab anzulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut des Vertrags. Der konkrete Wille der Vertragspartner ist dagegen nicht entscheidend.[3] Sofern der Wortlaut mehrdeutig ist, kommt es also nicht darauf an, was die Parteien gewollt haben, sondern wie er aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Auf den Willen kommt es dann nur insofern an, als es der Wille verständiger und redlicher Vertragspartner ist.[4] Auch bei der Berücksichtigung des Regelungszwecks ist nicht auf den konkreten, von den vertragsschließenden Parteien angedachten Zweck abzustellen, sondern auf das, was typische und redliche Geschäftspartner mit der Regelung bezwecken würden.[5]

Trotz dieses objektiven Auslegungsmaßstabs kann es im Einzelfall auf den konkreten Willen der Vertragspartner ankommen. Voraussetzung ist, dass die Parteien übereinstimmend der streitigen AGB-Klausel eine andere Bedeutung beigemessen haben, als sich nach objektiver Auslegung ergibt. Es handelt sich dann um eine vorrangige Individualabrede i. S. d. § 305b BGB.[6]

 

Rz. 10

Bestehen mehrere Auslegungsmöglichkeiten, ist zunächst von der kundenfeindlichsten, hier also der arbeitnehmerfeindlichsten Auslegung auszugehen, da diese am ehesten zur Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 307-309 BGB führt. Lediglich dann, wenn hierdurch keine Unwirksamkeit vorliegt, ist die kundenfreundlichste Auslegung maßgeblich.[7]

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz.[8]

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