§ 305a BGB enthält Sonderregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen in bestimmten Massengeschäften des täglichen Lebens, unter anderem im Verkehrswesen und der Post und Telekommunikation. Zudem stellt er eine Sondervorschrift zu § 305 Abs. 2 BGB dar, welcher kraft § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

Mangels arbeitsrechtlicher Relevanz des § 305a BGB wird von einer Kommentierung abgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge