§ 305a BGB enthält Sonderregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen in bestimmten Massengeschäften des täglichen Lebens, unter anderem im Verkehrswesen und der Post und Telekommunikation. Zudem stellt er eine Sondervorschrift zu § 305 Abs. 2 BGB dar, welcher kraft § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.
Mangels arbeitsrechtlicher Relevanz des § 305a BGB wird von einer Kommentierung abgesehen.
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