Rz. 13

Nach der allgemeinen Definition in § 305 Abs. 1 BGB können Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Nicht erforderlich ist, dass sie für eine "unbestimmte" Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.[1] Anders als für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist damit nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingungen in der Vergangenheit bereits mehrfach verwendet wurden. Es genügt, wenn die Vertragsbedingungen nach dem Plan des Autors künftig mehrfach verwendet werden sollen. Die Rechtsprechung fordert als "Vielzahl von Fällen" mindestens 3 Anwendungsfälle[2], wobei die AGB-Kontrolle bereits im ersten Anwendungsfall einsetzt.[3]

Für die Anzahl der Fälle kommt es nicht zwingend nur auf den konkreten Arbeitgeber an. Auch die Ausarbeitung für mehrere Anwendungen bei verschiedenen Dritten genügt. Werden Vertragsklauseln im Konzern zentral gestellt, genügt auch die einmalige Verwendung bei einer Konzerntochter. Ebenso ist die Rechtslage, wenn und soweit der Arbeitgeber von Dritten erarbeitete Vertragsklauseln verwendet, also Muster z. B. aus arbeitsrechtlicher Literatur, von Arbeitgeberverbänden oder von Rechtsanwälten, soweit diese sie nicht nur für den konkreten Fall ausarbeiten.

 

Rz. 14

Schon diese quantitativen Anforderungen werden im Arbeitsleben in den meisten Fällen erfüllt sein. Der Arbeitnehmer wird allerdings vom BAG auch als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB angesehen.[4] Für Verbraucher – und nach Ansicht des BAG damit auch im Arbeitsverhältnis – findet die Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen nach § 305c Abs. 2 BGB sowie §§ 306, 307–309 BGB nicht nur gegenüber AGB i. S. d. § 305 BGB statt. Vielmehr werden auch vorformulierte Arbeitsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, kontrolliert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).[5]

Dieselben Grundsätze gelten auch für den Fremdgeschäftsführer.[6] Er ist ebenfalls Verbraucher i. S. d. § 13 BGB.

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