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Mit der Formulierung "wesentliche Grundgedanken" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht jede Abweichung von den gesetzlichen Regeln zur Unangemessenheit führt. Die Rechtsprechung bedient sich insoweit an entwickelten gesetzlichen Leitbildern. Als Beispiel sei hier das Erfordernis des Verschuldens für die Verwirkung einer Vertragsstrafe zu nennen.[1] Daraus folgt, dass zunächst die Grundgedanken einer Norm freigelegt werden müssen, um sodann durch einen Vergleich des durch AGB vereinbarten Zustandes mit dem, der nach der gesetzlichen Regelung vorläge, eine Abweichung feststellen zu können.

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