Leistungen werden grundsätzlich nur innerhalb des Geltungsbereichs des eigenen Staates erbracht. Sowohl im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit als auch im Rahmen der Regelungen der Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es viele Ausnahmen. Wohnt eine in Deutschland versicherte Person im Ausland, kann diese Person Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe im gleichen Umfang in Anspruch nehmen, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates.

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