Zur Vermeidung der Überforderung kleinerer und mittelgroßer Betriebe hat der Gesetzgeber in § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG für Unternehmen, die regelmäßig mehr als 45 und weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, eine Zumutbarkeitsregelung geschaffen, auf deren Grundlage nur ein Teil der Arbeitnehmer in diesen Betrieben Brückenteilzeit beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber kann Anträge auf Brückenteilzeit ohne inhaltliche Begründung ablehnen, wenn der Arbeitgeber von 15 Arbeitnehmern bereits einem Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewährt. Lässt sich die Zahl der Beschäftigten nicht exakt durch 15 teilen, so besteht ein "Anspruchsplatz" für jeden angefangenen "15er-Block". Dabei zählen allerdings nur Arbeitnehmer in Brückenteilzeit und nicht solche, die sich aufgrund anderer Regelungen wie z. B. Elternzeit in Teilzeit oder aufgrund des allgemeinen unbefristeten Teilzeit-Anspruchs[1] befinden. Auch Beschäftigte, die von vornherein mit dem Arbeitgeber einen Teilzeit-Arbeitsvertrag geschlossen haben, zählen nicht mit.

Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer in Ausbildung nicht zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. im Rahmen von Elternzeit oder Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlungsfrist), sind jedoch mitzuzählen.

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Praxis-Beispiel

Zumutbarkeitsgrenze

Ein Unternehmen beschäftigt 155 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber gewährt 10 Arbeitnehmern Brückenteilzeit. Ein weiterer Arbeitnehmer beantragt Brückenteilzeit. Aufgrund der Zahl von 155 Arbeitnehmern muss das Unternehmen potenziell bis zu 11 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren, sodass dieser Arbeitnehmer einen Anspruch geltend machen kann. Beantragt ein weiterer, 12. Arbeitnehmer Brückenteilzeit, so hat dieser aber erst dann Anspruch auf eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit, wenn ein anderer Arbeitnehmer aus der Brückenteilzeit zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehrt, sich die Zahl der "Brückenteilzeitler" aus anderen Gründen reduziert (z. B. durch Ausscheiden aus dem Betrieb) oder die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer die nächste "15er-Schwelle" erreicht.

Maßgeblich ist die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Brückenteilzeit. Insoweit muss der Arbeitgeber eine Prognose für diesen Zeitpunkt anstellen. Trifft diese Prognose nicht zu (weil etwa zwischenzeitlich Personal abgebaut wurde), darf der Arbeitgeber deshalb aber nicht nachträglich den Anspruch auf Brückenteilzeit verweigern.

Machen mehr Arbeitnehmer als nach der oben dargelegten "Einer-von-15"-Formel berechneten Zahl ihren Anspruch auf Brückenteilzeit geltend, muss der Arbeitgeber dennoch mit allen Interessenten gemäß § 7 Abs. 2 TzBfG eine Erörterung ihres Arbeitszeitwunsches durchführen und ggf. eine Auswahlentscheidung treffen, welche Anträge er im Sinne einer inhaltlichen Prüfung "zulässt" und welche Anträge er aufgrund der Überschreitung der Quote von vornherein ablehnt. Im Rahmen des § 7 Abs. 3 TzBfG muss der Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Arbeitszeitwünschen in Textform eine begründete Antwort ebenfalls in Textform mitteilen.[2]

Die gesetzlichen Regelungen beinhalten für diese Auswahlentscheidung keine Maßstäbe. Es erscheint sachgerecht, wenn der Arbeitgeber bei dieser Entscheidung die Gründe für den Antrag auf Brückenteilzeit berücksichtigt (z. B. vorrangige Berücksichtigung von Anträgen im Interesse der Kinderbetreuung gegenüber Anträgen, um mehr Zeit für Hobbys zu haben). Der Arbeitgeber sollte deshalb im Rahmen der Erörterung des Brückenteilzeitbegehrens unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Auswahlentscheidung den Arbeitnehmer nach den Gründen fragen.

Video: Kollision mehrerer Anträge auf Brückenteilzeit

[2] Zu den einzelnen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen s. Abschn. 5.

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