Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Brückenteilzeit erfolgreich geltend gemacht, können sie frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Ende der Brückenteilzeitphase erneut einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen.[1] Mitarbeiter, deren Antrag auf Brückenteilzeit aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen berechtigterweise bereits abgelehnt worden ist, können frühestens nach Ablauf von 2 Jahren erneut einen Antrag stellen.[2] Dies gilt entsprechend für den allgemeinen (unbefristeten) Teilzeitanspruch gemäß § 8 TzBfG. Hat der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für kleinere und mittlere Betriebe berechtigt abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer bereits nach Ablauf von einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.[3]

Unabhängig von den genannten Fristenregelungen muss der Arbeitgeber jeden (weiteren) befristeten oder unbefristeten Teilzeitwunsch (oder den Wunsch nach Rückkehr in Vollzeit), den der Arbeitnehmer während der Brückenteilzeit oder vor Ablauf der genannten Fristen äußert (ggf. auch nur mündlich), mit ihm zumindest erörtern. Hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden (ebenfalls Voraussetzung für die Brückenteilzeit) und hat der Arbeitnehmer einen solchen Wunsch in Textform (also z. B. per E-Mail) angezeigt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine begründete Antwort (ebenfalls in Textform) innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige des Arbeitszeitwunsches mitteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten 12 Monate vor Zugang einer solchen (Textform-)Anzeige des Arbeitnehmers diesem eine begründete Antwort in Textform zu einem (ggf. auch abweichend gelagerten) Arbeitszeitwunsch erteilt hat. In diesem Fall ist eine mündliche Erörterung des Arbeitszeitwunsches ausreichend. Der Arbeitnehmer hat also (i. Ü. auch außerhalb von Brückenteilzeit) einmal innerhalb von 12 Monaten Anspruch auf eine in Textform begründete Antwort des Arbeitgebers zu einem in Textform geäußerten Arbeitszeitwunsch. Die Erörterung weiterer Arbeitszeitwünsche kann unabhängig von der Form der Mitteilung mündlich erfolgen.[4] Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) bei der Erörterung hinzuziehen.[5]

Mitarbeiter, die bereits unbefristet in Teilzeit arbeiten, können ihr Arbeitsverhältnis nicht einseitig in eines mit Brückenteilzeit umwandeln. Sie können aber einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen, um so ihre Arbeitszeit befristet weiter zu verringern. Das bedeutet: Wer z. B. bislang 50 % gearbeitet hat, kann nicht einfach verlangen, wieder in Vollzeit beschäftigt zu werden. Die Betroffenen können die Brückenteilzeit aber nutzen und ihre Stundenzahl für einen begrenzten Zeitraum weiter verringern. Danach kehren sie zur vorherigen Arbeitszeit in der nicht befristeten Teilzeit zurück.

Im Übrigen ist ein Arbeitnehmer nicht gehindert, sein Brückenteilzeitverlangen auf mehrere Anspruchsgrundlagen zu stützen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn neben dem allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG ein Anspruch zur befristeten Verringerung der Arbeitszeit auf tarifvertraglicher Grundlage besteht. Dies ist etwa im Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie der Fall. Der Arbeitnehmer kann also z. B. Brückenteilzeit gemäß 9a TzBfG verlangen und "hilfsweise" dasselbe Verlangen auf den Anspruch auf "verkürzte Vollzeit" gemäß den Bestimmungen des MTV Metall- und Elektroindustrie[6] stützen.[7]

[6] Z. B. § 7 MTV Metall- und Elektroindustrie NRW.
[7] LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2020, 12 Sa 450/20 (zu § 12 BAT/AOK-Neu; nicht rechtskräftig).

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