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Teilzeitarbeit: Anspruch auf Teilzeitarbeit und Verlänge ... / 4.2 Teilzeitanspruch von Arbeitnehmern in Pflegezeit

Dr. Johanna Tormählen
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Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 3 PflegeZG Beschäftigten einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung zur Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Wie auch beim allgemeinen (unbefristeten) Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG besteht der Anspruch auf Pflegezeit nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als fünfzehn Beschäftigten.

Die Dauer der Pflegezeit (und damit auch die Dauer des Teilzeitanspruchs) ist auf längstens 6 Monate begrenzt.[1]

Will der Arbeitnehmer in Pflegezeit keine vollständige, sondern nur eine teilweise Freistellung, so hat er einen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Teilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber mit dem Antrag auf Pflegezeit den Umfang der gewünschten Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitteilt[2]; der Antrag ist mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Verringerung zu stellen.[3]

Anders als beim Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG (Anspruch auf unbefristete Teilzeit), § 9a TzBfG (Anspruch auf befristete Teilzeit als "Brückenteilzeit") und § 15 Abs. 6 und 7 BEEG (Teilzeit in Elternzeit) hat der Gesetzgeber keine Konsequenzen an ein passives Verhalten des Arbeitgebers geknüpft, insbesondere hat er keine Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers vorgesehen. Der Arbeitgeber kann damit ein Freistellungsbegehren zu Pflegezwecken zunächst verzögern. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und bei entsprechender Dringlichkeit kann der Arbeitnehmer seinen Pflegeteilzeitanspruch jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.

Der Arbeitgeber kann – entsprechend den Regelungen zur Elternzeit – dem Reduzierungs- und Verteilungswunsch des Arbeitnehmers nur dringende betriebliche Gründe entgegenhalten

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