Arbeitsunfähigen Versicherten ist es nach ärztlicher Feststellung möglich, durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert zu werden. Während dieser Wiedereingliederung wird in den meisten Fällen Krankengeld weiter gezahlt. Sollte für die stufenweise Wiedereingliederung Arbeitsentgelt gezahlt werden, gelten die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter nicht. Deshalb besteht bei einer Beschäftigung in geringfügigem Umfang im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht. Das bei Teilarbeitsfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig und auf das Krankengeld anzurechnen, soweit es zusammen mit dem kalendertäglichen Nettokrankengeld das bisherige Nettoarbeitsentgelt übersteigt.

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