Überblick

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat dies mitunter auch lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Als Gründe für eine Arbeitsunterbrechung kommen z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Wehrdienst oder andere Tatbestände in Betracht. Wird die Lohnsteuer nicht für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, ist sie nach einer tageweisen Berechnung zu ermitteln. Auch sozialversicherungsrechtlich werden die Beiträge für den gekürzten Lohnabrechnungszeitraum ermittelt. Während in diesen Fällen lohsteuerrechtlich die Begrifflichkeit des "Teillohnzahlungszeitraums" verwendet wird, ist sozialversicherungsrechtlich vom "Teilentgeltabrechnungszeitraum" die Rede.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Ermittlung der Lohnsteuer für Teillohnzahlungszeiträume regelt § 39b Abs. 2 EStG. Die dazugehörende Verwaltungsanweisung enthält R 39b.5 Abs. 2-3 LStR.

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