Informationen über diesen Tarifvertrag

Mindestlohn, Gebäudereinigerhandwerk, Bundesrepublik, 10.11.2017 (AVE-Anfang: 01.03.2018; AVE-Ende: 31.12.2020)

Nummer: 212000100246

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 24. November 2017

Vorgänger: 21201.244

Nachfolger: 212000100247

AVE
AVE Anfang 01. März 2018
AVE Ende 31. Dezember 2020

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 27. Februar 2018

Bemerkung

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Siebte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – GebäudeArbbV7)

Vom 21. Februar 2018

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 10. November 2017 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. März 2018 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Unterzeichnet:

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

vom 10. November 2017

Zwischen dem

Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,

Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag über Mindestlöhne im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

§ 2 Mindestlöhne

 

1.

Die Mindestlöhne betragen

a) mit Wirkung ab 1. Januar 2018    
  Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
im Gebiet der Bundesländer    
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 10,30 € 13,55 €
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt 9,55 € 12,18 €
b) mit Wirkung ab 1. Januar 2019    
  Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
im Gebiet der Bundesländer    
Baden-Württemberg, B...

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