Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Gebäudereinigerhandwerk, Bundesrepublik, 09.10.2007 (AVE-Anfang: 01.03.2008; AVE-Ende: 30.09.2009)

Nummer: 21201.227

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 09. Oktober 2007

Nachfolger: 21201.232

AVE
AVE Anfang 01. März 2008
AVE Ende 30. September 2009

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 34 vom 29. Februar 2008

Bemerkung

a) Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk

vom 27. Februar 2008

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007, abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft und am 30. September 2009 außer Kraft.

Berlin, den 27. Februar 2008

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung[1] fallen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen.

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - eine geringfügige Beschäftigung ausüben:

§ 2 Mindestlöhne

1. Die Mindestlöhne betragen

a) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008

Im Gebiet Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 8,15 Euro 10,80 Euro
Brandenburg 6,58 Euro 8,34 Euro
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen 6,58 Euro 8,17 Euro
Sachsen-Anhalt 6,58 Euro 7,84 Euro

b) mit Wirkung vom 1. Januar 2009

Im Gebiet Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 8,15 Euro 10,80 Euro
Brandenburg 6,58 Euro 8,34 Euro
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen 6,58 Euro 8,26 Euro
Sachsen-Anhalt 6,58 Euro 8,01 Euro

2. Die Lohngruppen 1 und 6 umfassen folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseit...

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