[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 18 Abs. 1 und § 20 SokaSiG2. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 12.09.1994, i.d.F. vom 17.12.2012 (AVE-Anfang: 01.01.2014; AVE-Ende: 31.07.2015)

Nummer: 05401.332

Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende

Datum: 12. September 1994

Vorgänger: 05401.314

Nachfolger: 05401.346

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Juli 2015

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 19. November 2013

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Vom 5. November 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk,

der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. August 1996, 30. September 1999, 3. September 2001, 11. Juni 2004, 26. August 2004, 13. Januar 2005, 6. Februar 2007, 21. Oktober 2008, 12. Oktober 2009 und 17. Dezember 2012

– kündbar jeweils zum Jahresende –,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Deutscher Steinmetze/Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main,

ab 1. Januar 2014 mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich:

  1. Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

    Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

    Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

    Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,

    Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,

    Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,

    Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,

    alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie

    alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.

  2. Betriebe, die unter Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wen sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
  3. Nicht erfasst werden Betriebe des

    a) Baugewerbes,
    b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
    c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
    d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/ oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;

persönlich:

  1. Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), die gegen Entgelt beschäftigt werden.
  2. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsbildung beschäftigt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

a) Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tari...

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