[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 18 Abs. 3 und § 20 SokaSiG2. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 12.09.1994, i.d.F. vom 21.10.2008 (AVE-Anfang: 01.11.2008)

Nummer: 05401.308

Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende

Datum: 12. September 1994

Vorgänger: 05401.303

Nachfolger: 05401.314

AVE
AVE Anfang 01. November 2008

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 109 vom 22. Juli 2011

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 15. Juli 2011

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke

d) der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 12. September 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. August 1996, 30. September 1999, 3. September 2001, 11. Juni 2004, 26. August 2004, 13. Januar 2005, 6. Februar 2007 und 21. Oktober 2008

für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,

mit Wirkung

zu Buchstabe d: vom 1. November 2008

für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 12. September 1994

in der Fassung vom 21. Oktober 2008

Zwischen dem

Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks

Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt

Bundesvorstand

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 18 Abs. 3 und § 20 SokaSiG2. .

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

1.

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
  • Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
  • Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
  • Reinigungs- und Im...

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