Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Teile von Rheinland-Pfalz, 22.06.1999 (AVE-Anfang: 01.08.1999; AVE-Ende: 31.07.2000)

Nummer: 21401.204

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen u. Alzey-Worms (Handwerkskammerbezirk Pfalz)

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 22. Juni 1999

Vorgänger: 21401.193

Nachfolger: 21401.211

AVE
AVE Anfang 01. August 1999
AVE Ende 31. Juli 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 223 vom 25. November 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 13. Oktober 1999

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

b) Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 22. Juni 1999

für das Friseurhandwerk im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz)

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Soweit die Tarifverträge auf anderer Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommenen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. August 1999.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen

vom 22. Juni 1999

Zwischen dem

Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks,

Sitz Kaiserslautern

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirk Rheinland-Pfalz, Sitz Mainz

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a)

räumlich: Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz)

 

b)

fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes

 

c)

persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden

§ 2 Vergütungen

Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses erhält der/die Auszubildende eine monatliche Vergütung in folgender Höhe:

im 1. Ausbildungsjahr 510,– DM
im 2. Ausbildungsjahr 670,– DM
im 3. Ausbildungsjahr 865,– DM

§ 3 Allgemeinverbindlichkeit

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz zu beantragen. Der Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks verpflichtet sich gegenüber der Gewerkschaft ÖTV, die Beantragung innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung durch beide Parteien vorzunehmen.

Die Gewerkschaft ÖTV verpflichtet sich gegenüber dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, die notwendige Registrierung nach § 7 Tarifvertragsgesetz vorzunehmen.

§ 4 Laufzeit

 

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1999 in Kraft.

 

2.

Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. Juli 2000, gekündigt werden.

 

3.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages den Auszubildenden zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

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