Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Teile von Rheinland-Pfalz, 22.06.1999 (AVE-Anfang: 01.08.1999; AVE-Ende: 31.07.2000)
Nummer: 21401.204
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen u. Alzey-Worms (Handwerkskammerbezirk Pfalz)
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 22. Juni 1999
Vorgänger: 21401.193
Nachfolger: 21401.211
AVE
AVE Anfang 01. August 1999
AVE Ende 31. Juli 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 223 vom 25. November 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 13. Oktober 1999
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) | Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 22. Juni 1999 |
für das Friseurhandwerk im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz)
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf anderer Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommenen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. August 1999.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen
vom 22. Juni 1999
Zwischen dem
Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks,
Sitz Kaiserslautern
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirk Rheinland-Pfalz, Sitz Mainz
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz mit Ausnahme der Städte Mainz und Worms und der Landkreise Mainz-Bingen und Worms-Alzey (Handwerkskammerbezirk Pfalz) |
b) |
fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes |
c) |
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden |
§ 2 Vergütungen
Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses erhält der/die Auszubildende eine monatliche Vergütung in folgender Höhe:
im 1. Ausbildungsjahr | 510,– DM |
im 2. Ausbildungsjahr | 670,– DM |
im 3. Ausbildungsjahr | 865,– DM |
§ 3 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz zu beantragen. Der Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks verpflichtet sich gegenüber der Gewerkschaft ÖTV, die Beantragung innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung durch beide Parteien vorzunehmen.
Die Gewerkschaft ÖTV verpflichtet sich gegenüber dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, die notwendige Registrierung nach § 7 Tarifvertragsgesetz vorzunehmen.
§ 4 Laufzeit
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1999 in Kraft. |
2. |
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. Juli 2000, gekündigt werden. |
3. |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages den Auszubildenden zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. |
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