Neben der Friedenspflicht ist die Durchführungs- bzw. Erfüllungspflicht wesentlicher Bestandteil des schuldrechtlichen Teils des Tarifvertrages. Sie ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wird auch ohne besondere Regelung zu seinem Bestandteil. Jede Tarifvertragspartei kann aufgrund der Durchführungspflicht von der anderen Tarifvertragspartei die Einhaltung und die Beachtung der Tarifnormen verlangen.[1] Teil der Durchführungspflicht ist die Pflicht zur Einwirkung auf die eigenen Mitglieder, sich an die tarifvertraglichen Pflichten zu halten.[2]

Die Durchführungspflicht hat an praktischer Bedeutung verloren, weil durch das TVG tarifliche Rechte wie Rechtsnormen unmittelbar und zwingend gelten und vom einzelnen Arbeitnehmer ggf. gerichtlich durchgesetzt werden können. Sie hat aber noch Bedeutung im Bereich einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, da deren Errichtung und Auflösung selbst nicht normativ erfolgen kann.

[2] BAG, Urteil v. 25.1.2006, 2 AZR 552/04.

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