Der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags deckt sich teilweise mit dem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich.

Wie die Vereinbarung des Geltungsbereichs überhaupt, können die Tarifvertragsparteien seinen Umfang im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei vereinbaren. So können sie entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich bestimmen, für welche Arbeitnehmergruppen sie Regelungen treffen. In der Vergangenheit waren unterschiedliche Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte durchaus üblich. Bei Letzteren bestanden darüber hinaus unterschiedliche Regelwerke für die unterschiedlichen Angestelltengruppen, wie etwa für technische und kaufmännische Angestellte. Inhaltlich voneinander abweichende Regelungen für die genannten Berufsgruppen wird es voraussichtlich in Zukunft nur noch vereinzelt geben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten bedarf es für unterschiedliche Regelungen unter den Arbeitnehmern eines Betriebs sachlicher Gründe.[1] In der Metallindustrie wurde diese Entwicklung durch einen einheitlichen Vergütungstarifvertrag für Arbeiter und Angestellte vollzogen, das sogenannte Entgeltrahmenabkommen (ERA).

 

Arbeiter und Angestellte

Ist in der Vergangenheit eine unzulässige Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten vorgenommen worden, so kann die für eine Berufsgruppe (Angestellte) getroffene Regelung (etwa die Möglichkeit zur einzelvertraglichen Vereinbarung einer vom Tarifvertrag abweichenden Kündigungsfrist) auch auf die andere Berufsgruppe (Arbeiter) übertragen werden.[2]

Die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs ist bedeutsam bei Tarifverträgen von Berufsgruppen- oder Spartengewerkschaften. Entsprechen ihrer Tarifzuständigkeit wird der fachliche Geltungsbereich auf die Mitglieder der Berufsgruppe (Piloten, Flugbegleiter, Ärzte, Lokführer) eingeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge