Zur Tariffähigkeit gehört auch der Wille zum Abschluss von Tarifverträgen.[1] Die Bereitschaft zur Tarifauseinandersetzung muss hinreichend deutlich für das eintretende Mitglied zum Ausdruck kommen. Regelmäßig findet sich eine entsprechende Aussage in der Satzung des Verbandes.[2] Die Tariffähigkeit kann in der Satzung des Verbandes nicht auf einen Teilbereich beschränkt werden. Ein Verband kann so z. B. nicht seine Tariffähigkeit für die Frage der Sonderzahlungen ausschließen. Es gilt das Prinzip "Alles-oder-Nichts".[3]

[2] Zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband "ohne Tarifbindung" s. unter Abschn. 2.2.
[3] ErfK/Franzen, § 2 TVG, Rz. 8.

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