Die Höhe der Tantieme und die Berechnungsgrundlage ergeben sich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Richtet sich die Beteiligung nach dem Gewinn, ist der jährliche Reingewinn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wobei auf die vom Unternehmen aufgestellte Handelsbilanz abzustellen ist.[1]

Bei der Berechnung von Vorruhestandsgeld bleibt eine jahresbezogene Tantieme bzw. ein Jahresbonus außer Ansatz[2], da sie keine monatlich zu zahlenden Entgeltbestandteile sind.

Auch die auf eine Tantieme bzw. einen Bonus als garantierte Leistung gewährten monatlichen Zahlungen sind nicht Teil des Bruttomonatsentgelts. Es handelt sich hierbei um Teilleistungen auf den Zielbetrag, der jahresbezogen gewährt wird. Damit sind auch die monatlichen Raten Teil einer jahresbezogenen Leistung.[3] Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Geschäftsjahrs arbeitsunfähig krank und kann er keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, erlischt der Anspruch auf die Tantieme mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung nach § 275 Abs. 1 BGB, da sie auf die Arbeitsleistung bezogen ist.[4]

Die Regelung des "Verwässerungsschutzes" bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar. Stellen sich im Zusammenhang mit dividendenabhängigen Tantiemen wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch heraus, kann die Anpassung des Vertrags nach § 313 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn einem Teil nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten.[5]

Räumt eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Bonuszahlungen dem Arbeitgeber das Recht ein, das Bonusvolumen in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis festzulegen, kann der Arbeitgeber die abschließend getroffene Leistungsbestimmung nicht einseitig ändern.[6]

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