Rauchen unterscheidet sich von anderen Suchtgefahren dadurch, dass es gesellschaftlich weitgehend akzeptiert ist, sodass kaum soziale Nachteile für die Betroffenen entstehen, wenn auch die gravierenden gesundheitlichen Nachteile immer deutlicher öffentlich werden.

Auf betrieblicher Ebene beschränkte sich das Thema zunächst auf reine Sicherheitsfragen (Brandschutz) sowie die Vermeidung von Belästigungen von Nichtrauchern durch Raucher. Durch die Aufnahme des Nichtraucherschutzes in die Arbeitsstättenverordnung (§ 5 ArbStättV) und ein stärkeres öffentliches Interesse an einem umfassenden Schutz vor krebserregenden Stoffen in der Atemluft kommt jetzt aber dem Gesundheitsschutz auch eine große Bedeutung zu. Der Schutz vor Tabakrauch ist nun eine verbindliche Pflicht für jeden Arbeitgeber und keine Frage von Akzeptanz und Toleranz innerhalb der Belegschaft.

Wegen der so verschärften Schutzpflichten ist mittlerweile das absolute Rauchverbot in Innenräumen in der Mehrzahl der Unternehmen längst üblich. Raucherräume oder -bereiche können in Innenräumen eingerichtet werden, soweit sichergestellt ist, dass andere Personen dadurch keiner Rauchbelastung ausgesetzt werden (z. B. durch professionelle abgesaugte Rauchkabinen). Es besteht aber keine Verpflichtung dazu. Im Außenbereich kann ein Unternehmen das Rauchen nur dann komplett verbieten, wenn es wichtige betriebliche Gründe dafür gibt (z. B. die Anwesenheit von Kindern, Jugendlichen oder erkrankten Personen). Häufig beschränken Unternehmen das Rauchen im Außenbereich aber auf dafür vorgesehene Zonen und Bereiche.

Wegen der schweren gesundheitlichen Folgen kommt auch im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements dem Thema größere Bedeutung zu, z. B. durch betriebsärztliche Beratung oder Angebot von Kursen für aussteigewillige Raucher. In Zusammenarbeit mit Krankenkassen oder örtlichen Bildungseinrichtungen können hier auch kleinere Betriebe ihren Beschäftigten nützliche Anregungen geben.

Der Konsum von E-Zigaretten fällt nicht unter "Rauchen" im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und steht damit nicht automatisch im Widerspruch mit dem Nichtraucherschutzgebot nach § 5 ArbStättV. Viele Unternehmen untersagen es aber, um Belästigungen anderer zu vermeiden oder im Interesse der Außendarstellung des Unternehmens. Ob der Konsum von E-Zigaretten zu einer Gefahrstoffbelastung in der Atemluft vergleichbar dem Passivrauchen führt, ist noch nicht weitreichend genug geklärt, um damit ein pauschales Konsumverbot rechtlich ausreichend begründen zu können.

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