Aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts erfolgt keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als 520 EUR (bis 30.9.2022: 450 EUR) monatlich, kommen die Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts handelt. Das gilt auch für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei höherverdienenden Arbeitnehmern.

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