Sofern die Studienbeihilfe im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, stellt sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt[1] dar. Hierzu gehören jegliche Vergütungen an die Arbeitnehmer, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Es gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen.

 
Achtung

Keine Beitragspflicht bei Übernahme von Studiengebühren

Vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.[2]

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