Für Personen, die die Erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Ergebnis der wiederholten Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, bleiben diese Personen an der Hochschule immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist versicherungsrechtlich als Beschäftigung während der Dauer des Studiums als ordentlich Studierender zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffende Person den mit der Prüfung erreichten Abschluss benutzt, um eine entsprechend höher qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen (z. B. Eintritt in den Vorbereitungsdienst nach dem Ersten juristischen Staatsexamen) oder sie die Wiederholungsprüfung gar nicht ablegen möchte.[1]

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