Notenverbesserung (Stichwort: Freischußregelung) – zum Thema Versicherungsfreiheit beschäftigter Studenten vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 Für Personen, die die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Abschluß der Wiederholungsprüfung bleiben diese Personen an der Hochschule immatrikuliert. Fraglich ist die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen, die in der Zeit zwischen der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der Wiederholungsprüfung ausgeübt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende u. a. einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungsfrei in der Kranken- und dementsprechend auch in der Pflegeversicherung. Gleiches gilt nach § 5 Abs. 3 SGB VI für die Rentenversicherung und nach § 169 b Satz 1 Nr. 2 AFG (jetzt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) für die Arbeitslosenversicherung. Zu den "ordentlichen Studierenden" im obengenannten Sinne gehören die Personen, die für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind. Allerdings hat nicht jede Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule die Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung zur Folge. Wurde bereits ein Diplom oder Staatsexamen abgelegt und damit ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht, ist nur noch dann von einem "ordentlichen Studierenden" auszugehen, wenn im Anschluß daran das Studium in einem Aufbau- oder Erweiterungs- bzw. Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortgesetzt wird (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.9.1992 - 12 RK 31/91 -, USK 9277, sowie Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 3./4./5.11.1980 – DOK 1981 S. 233); vgl. jetzt Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 Abschn. B Nr. 1.2.10. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist eine Beschäftigung, die in der Zeit zwischen der Ersten Juristischen Staatsprüfung und dem Wiederholungstermin zur Notenverbesserung ausgeübt wird, versicherungsrechtlich nicht als Beschäftigung während der Dauer eines Studiums als ordentlicher Studierender zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn die Vorbereitungen für die nächste Prüfung vom zeitlichen Umfang her gegenüber der zu beurteilenden Beschäftigung überwiegen. Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, nach § 5 Abs. 3 SGB VI sowie nach § 169 b Satz 1 Nr. 2 AFG (jetzt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) kommt daher nicht in Betracht. Im übrigen sind die Besprechungsteilnehmer der Meinung, daß das vorstehende Besprechungsergebnis sinngemäß für andere Studienfachrichtungen gilt, soweit dort vergleichbare Regelungen bestehen.

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