Der Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt[1] die Geringfügigkeitsgrenze[2] nicht übersteigt. Dieser Minijob ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Liegt ein Minijob vor, sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Das gilt nur, soweit der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Zur Rentenversicherung sind bei Befreiung von der Versicherungspflicht nur vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Bei Versicherungspflicht trägt der Arbeitgeber einen Beitrag i. H. v. 15 %, der Arbeitnehmer einen Beitrag i. H. v. 3,6 % (Differenz zum regulären Beitragssatz).

Die aufgrund eines Minijobs anfallenden Beiträge sind auch für Beschäftigungen abzuführen, die auch die Voraussetzungen der Werkstudentenregelung[3] erfüllen und danach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wären. Insoweit führt die Werkstudentenregelung also nicht zu einem Entfall der Pauschalbeiträge für einen Minijob.

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