Sofern Werkstudenten eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, weil ihr Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze[1] nicht überschreitet, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[2] Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig.[3] In der Rentenversicherung fallen daher volle Pflichtbeiträge an. Der Arbeitgeber trägt einen Beitragsanteil i. H. v. 15 %, den Restbeitrag bringt der beschäftigte Student auf.[4] Macht der Werkstudent von der Möglichkeit Gebrauch, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen[5], sind die dann anfallenden Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % ausschließlich vom Arbeitgeber zu entrichten.[6]

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Für Beschäftigungen von gesetzlich krankenversicherten Studenten, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Die Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit geht insofern der Versicherungsfreiheit als Werkstudent vor. Ein Zusatzbeitrag[7] fällt nicht an.

 
Wichtig

Kein Pauschalbeitrag, wenn Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt

Für Werkstudenten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, die aber dennoch krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.

[2] § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Wegen fehlender Krankenversicherungspflicht kommt es nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

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