Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im anstaltseigenen Betrieb ausgeübte Beschäftigung löst lediglich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus.[1] Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt nicht zum Zuge. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist der Bezug von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung nach §§ 43–45, 176 und 177 StVollzG.
Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener hat Nachrang
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener gegenüber jedem anderen Tatbestand nachrangig ist, der ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht auslöst.
Beitragspflichtige Zeit
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für den Gefangenen allerdings nur für die Zeiten der Beschäftigung zu entrichten, nicht hingegen für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde.[2]
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